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Verkehrssicherheit / 2 Technische Sicherheit

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Für den sicheren Zustand eines Fahrzeuges sind sowohl Halter als auch Fahrer zuständig (ergibt sich aus öffentlichem wie BG-Recht).

2.1 Halter

Ist der Betrieb Halter von Fahrzeugen, muss er z. B. für folgende Punkte sorgen:

  • ordnungsgemäße Instandhaltung (z. B. Reifenkontrolle, Beleuchtungsanlage);
  • regelmäßige Prüfungen. Diese sind nach § 57 DGUV-V 70 einmal jährlich vorgesehen, wobei die Hauptuntersuchung nach StVZO mitzählt.

     
    Achtung

    Prüfung von Dienstwagen nach DGUV V70 soll wegfallen

    Im Oktober 2025 hat das Bundesministerium für Arbeits und Soziales ein "Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz" veröffentlicht, dass zwischenzeitlich von der Bundesregierung beschlossen wurde. Danach soll u. a. die sog. UVV-Prüfung von Dienstwagen, die zusätzlich zu der nach StVZO erforderlichen Hauptprüfung vorgeschrieben war, zukünftig wegfallen.

  • Reparaturen nur von fachkundigem Personal;
  • geeignete Einrichtungen zur Ladungssicherung;
  • ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeuges.
 
Wichtig

Zulassungsfragen bei Betriebsfahrzeugen, fahrenden Arbeitsmaschinen u. Ä.

Während bei Pkw die Zulassung meist keine besonderen Fragen aufwirft, müssen bei allen Arten von Sonderfahrzeugen oft Einzelfragen geklärt werden, wenn sie eine Straßenzulassung haben oder bekommen sollen, z. B. bezüglich Zuladungsgrenzen und Anhängerbetrieb, Anbaugeräten, Höchstgeschwindigkeit usw.

Auf keinen Fall sollten Arbeitsmaschinen oder Betriebsfahrzeuge ohne Straßenzulassung über öffentliche Verkehrsflächen bewegt werden, auch wenn es nur kurze Strecken sind. Im Falle eines Unfallschadens kann es zu unübersehbaren Kosten kommen, weil kein Versicherungsschutz besteht.

Ob Sonderausstattungen wie Navigationssysteme, Klimaanlagen oder besondere Sitze für betrieblich genutzte Fahrzeuge nötig sind, ist nicht pauschal geregelt ...

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