Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Für den sicheren Zustand eines Fahrzeuges sind sowohl Halter als auch Fahrer zuständig (ergibt sich aus öffentlichem wie BG-Recht).
2.1 Halter
Ist der Betrieb Halter von Fahrzeugen, muss er z. B. für folgende Punkte sorgen:
- ordnungsgemäße Instandhaltung (z. B. Reifenkontrolle, Beleuchtungsanlage);
- regelmäßige Prüfungen (nach § 57 DGUV-V 70 einmal jährlich, wobei die Hauptuntersuchung nach StVZO mitzählt);
- Reparaturen nur von fachkundigem Personal;
- geeignete Einrichtungen zur Ladungssicherung;
- ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeuges.
Zulassungsfragen bei Betriebsfahrzeugen, fahrenden Arbeitsmaschinen u. Ä.
Während bei Pkw die Zulassung meist keine besonderen Fragen aufwirft, müssen bei allen Arten von Sonderfahrzeugen oft Einzelfragen geklärt werden, wenn sie eine Straßenzulassung haben oder bekommen sollen, z. B. bezüglich Zuladungsgrenzen und Anhängerbetrieb, Anbaugeräten, Höchstgeschwindigkeit usw.
Auf keinen Fall sollten Arbeitsmaschinen oder Betriebsfahrzeuge ohne Straßenzulassung über öffentliche Verkehrsflächen bewegt werden, auch wenn es nur kurze Strecken sind. Im Falle eines Unfallschadens kann es zu unübersehbaren Kosten kommen, weil kein Versicherungsschutz besteht.
Ob Sonderausstattungen wie Navigationssysteme, Klimaanlagen oder besondere Sitze für betrieblich genutzte Fahrzeuge nötig sind, ist nicht pauschal geregelt und sollte über eine Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Ggf. ist eine erweiterte Sicherheitsausstattung sinnvoll, z. B.
- "Winterwerkzeug" wie Eiskratzer, Handfeger,
- Antirutschmatten,
- Taschenlampe,
- Warnleuchte,
- Feuerlöscher,
- Gurttrenner,
- Decke,
- "Notfallhandy", mit dem ein Notruf abgesetzt werden kann.
M&S-Reifenpflicht berücksichtigen
Seit 2010 ist auch in der StVO verankert, was vorher bereits in der Rechtsprechung gelebt wurde: Bei winterlichen Straßenverhältnissen darf ein Fahrzeug nur unterwegs sein, wenn die Reifen mit dem M&S-Symbol für "Matsch und Schnee" gekennzeichnet sind (Winterreifen oder entsprechende Ganzjahresreifen).
2.2 Fahrer
Der Fahrer ist zuständig für
- die Kontrolle auf verkehrssicheren Zustand vor Fahrtantritt;
- das Abstellen von Mängeln bzw. das Stillsetzen des Fahrzeuges bei sicherheitsrelevanten Mängeln;
- den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges während der Fahrt (z. B. Gurtpflicht, Ladungssicherung).
Ist der Fahrer auch Halter des Fahrzeuges, wie es bei dienstlich genutzten Privatfahrzeugen der Fall ist, ist er selbst dafür verantwortlich, ein verkehrssicheres Fahrzeug einzusetzen. Der damit verbundene Aufwand gilt i. d. R. mit der vom Arbeitgeber ausgezahlten Fahrtkostenerstattung als abgegolten.
Betriebliche Regelung sinnvoll
Für die dienstliche Nutzung privater Fahrzeuge empfiehlt sich ebenso wie für die Nutzung von Dienstfahrzeugen eine schriftliche Vereinbarung oder Firmenrichtlinie, die nicht nur die organisatorischen, finanziellen und versicherungsrechtlichen Fragen, sondern auch die Fahrzeugsicherheit und Haftung klärt.
Warnwesten verpflichtend
In Deutschland ist das Mitführen einer Warnweste seit 1.7.2014 sowohl in gewerblich als auch in privat genutzten Fahrzeugen Pflicht.