Der Zugang zu den Gerichten in Sachverhalten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen betreffen, wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG und, sofern Gemeinschaftsorgane betroffen sind, gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[1] gewährleistet.

[1] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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