(1) Abweichend von Artikel 19 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 19 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für die jedoch die Erfüllung aller in Anhang II der vorliegenden Richtlinie genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende PSA in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf PSA, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Ware" in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von PSA, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende PSA alle in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die PSA in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; |
b) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden PSA; |
c) |
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; |
d) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende PSA sicherzustellen; |
e) |
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachte betreffende PSA zu ergreifen sind. |
(7) Abweichend von den Artikeln 7, 16 und 17 dürfen PSA, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 7 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegende...