(1[1]) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 20. Oktober 2026[2] mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

[1] Gültig ab 20. Oktober 2026.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Abl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35).

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