(1) Für die Zwecke der Notifizierung entspricht eine Konformitätsbewertungsstelle den in den Absätzen 2 bis 11 festgelegten Anforderungen.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhält und bezüglich der Batterien, die er bewertet, insbesondere von Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, sowie anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen, unabhängig ist.
(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Entwickler, Erzeuger, Zulieferer, Einführer, Händler, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Batterien noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dieses Verbot schließt die Verwendung von bewerteten Batterien, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Batterien zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Gestaltung, Erzeugung, Vermarktung, Einfuhr, Vertrieb, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Batterien beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwestergesellschaften, untergeordneten Gesellschaften oder Stellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit nicht beeinträchtigen.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeit haben.
(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben, die ihr gemäß Anhang VIII übertragen werden, regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51, für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt in Bezug auf jedes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII, regelmäßige Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängige Überprüfungen gemäß Artikel 51 sowie in Bezug auf jede Kategorie von Batterien, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes:
a) |
die Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die erforderlich sind, um die Konformitätsbewertungsaufgaben auszuführen; |
b) |
die nötigen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; |
c) |
angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Aufgaben zu unterscheiden; |
d) |
die Verfahren, die zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, der Komplexität der jeweiligen Batterietechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, nötig sind. |
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt über die Mittel, die erforderlich sind, um die technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Konformitätsbewertungstätigkeiten in angemessener Weise wahrzunehmen, und hat Zugang zu allen erforderlichen Informationen, Prüfausrüstungen oder -einrichtungen. Dazu gehören auch die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen, die an keinen Unterauftragnehmer vergeben bzw. keiner untergeordneten...