(1) Die Verwendung von SF6 für den Magnesiumdruckguss und beim Recycling von Magnesiumdruckguss-Legierungen ist untersagt.

 

(2) Die Verwendung von SF6 zum Füllen von Fahrzeugreifen ist untersagt.

 

(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr ist untersagt. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen jeglicher Art verboten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbote gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2030 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

 

a)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern bei Behältern mit diesen Gasen eine Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 7 vorgenommen wurde;

 

b)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verbote gelten nicht für Kälteanlagen, für die im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 eine Ausnahme genehmigt wurde.

 

(4) Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt bis zum 1. Januar 2032 nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

 

a)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;

 

b)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden, sofern diese Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

 

(5) Ab dem 1. Januar 203 2ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verboten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C oder für Anwendungen zur Kühlung von Kernkraftwerken bestimmt sind.

Das in Unterabsatz 1 genannte Verbot gilt nicht für die folgenden Arten von fluorierten Treibhausgasen:

 

a)

in Anhang I aufgeführte aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern Behälter mit diesen Gasen gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden;

 

b)

in Anhang I aufgeführte recycelte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verwendet werden, sofern die Gase aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden; diese recycelten Gase werden nur von dem Unternehmen verwendet, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde.

 

(6) Die Kommission bewertet auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung die Verfügbarkeit aufgearbeiteter und recycelter fluorierter Treibhausgase, die in den Anwendungsbereich der Absätze 4 und 5 fallen. Deutet die Bewertung der Kommission auf einen bestätigten Versorgungsengpass bei einem aufgearbeiteten und recycelten fluorierten Treibhausgas hin, so kann die Kommission in dem Umfang, in dem ...

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