(1) Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Verwaltung des Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase ein und gewährleistet dessen Betrieb (im Folgenden" F-Gas-Portal").

 

(2) [1]Die Kommission sorgt für die Vernetzung des F-Gas-Portals mit dem System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU CSW-CERTEX), das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtet wurde.

 

(3) [2]Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vernetzung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX, um Informationen mit dem F-Gas-Portal auszutauschen.

 

(4) Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

 

a)

Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

 

b)

Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;

 

c)

Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;

 

d)

Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;

 

e)

Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;

 

f)

Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;

 

g)

Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.

Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.

 

(5) Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr stellt eine Lizenz gemäß Artikel 22 dar.

 

(6) Die Kommission präzisiert, soweit dies erforderlich ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Registrierung im F-Gas-Portal, um das reibungslose Funktionieren des F-Gas-Portals und die Kompatibilität mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(7) Die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, haben Zugang zum F-Gas-Portal, um die Umsetzung der einschlägigen Anforderungen und Kontrollen zu ermöglichen. Der Zugang der Zollbehörden zum F-Gas-Portal wird über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sichergestellt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Daten im F-Gas-Portal.

Die Kommission macht spätestens drei Monate nach Abschluss der Zuweisung für ein bestimmtes Jahr Folgendes öffentlich zugänglich:

 

a)

eine Liste der Quoteninhaber,

 

b)

eine Liste der Unternehmen, die den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 26 unterliegen.

 

(8) Etwaige Anträge von Herstellern und Einführern auf Berichtigung der von ihnen im F-Gas-Portal eingegebenen Informationen über Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1, Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung von Genehmigungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 werden der Kommission mit Zustimmung aller an der Transaktion beteiligten Unternehmen gegebenenfalls unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März des Jahres mitgeteilt, das auf das Jahr der Eingabe der Quotenübertragung oder der Genehmigung zur Nutzung von Quoten oder gegebenenfalls der Übertragung der Genehmigung folgt. Die Anträge werden durch Nachweise belegt, dass es sich um einen Schreibfehler handelt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden Anträge auf Berichtigung von Daten, die sich negativ auf die Ansprüche anderer nicht an der zugrunde liegenden Transaktion beteiligter Hersteller und Einführer auswirken, abgelehnt.

[1] Artikel 20 Absatz 2 gilt ab dem 3. März 2025 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.
[2] Artikel 20 Absatz 3 gilt ab dem 3. März 2025 in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

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