(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

 

(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden – gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte – festgelegt:

 

a)

die Art und Schwere des Verstoßes;

 

b)

die von dem Verstoß betroffene menschliche Bevölkerung oder Umwelt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;

 

c)

etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens geg

 

d)

die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.

 

(3) Die Sanktionen umfassen:

 

a)

verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen gemäß Absatz 4; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus oder alternativ dazu jedoch auch strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;

 

b)

die Einziehung oder Beschlagnahmung oder Rücknahme oder Entfernung vom Markt oder die Inbesitznahme rechtwidrig erlangter Waren durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

 

c)

ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes.

 

(4) Die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe a müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem etwaigen Umweltschaden stehen und den Verantwortlichen effektiv den wirtschaftlichen Ertrag aus ihren Verstößen entziehen. Die Höhe der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen ist bei wiederholten Verstößen schrittweise zu erhöhen.

Im Falle einer rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen; Werden die Verstöße innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiederholt, so entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Achtfachen des Marktwerts der betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen.

 

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen dürfen Unternehmen, die die ihnen gemäß Artikel 17 Absatz 4 zugewiesenen oder gemäß Artikel 21 Absatz 1 übertragenen Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen überschreiten, für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung nur eine gekürzte Quote zugewiesen werden.

Die Kürzung beträgt 200 % der Menge, um die die Quote überschritten wurde. Ist die Menge der Kürzung höher als die Menge, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 als Quote für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung zuzuweisen ist, wird für diesen Zuweisungszeitraum keine Quote zugewiesen, und die Quoten für die folgenden Zuweisungszeiträume werden ebenfalls so lange gekürzt, bis die volle Menge abgezogen wurde. Die Kürzungen werden im F-Gas-Portal erfasst.

[1] Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

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