(1) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass diese Stoffe rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtungen recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Die Rückgewinnung dieser Stoffe erfolgt durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.

 

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden ortsfesten Einrichtungen:

 

a)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen;

 

b)

Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten;

 

c)

Brandschutzeinrichtungen;

 

d)

elektrische Schaltanlagen.

 

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für die Betreiber der folgenden mobilen Einrichtungen:

 

a)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern;

 

b)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons;

 

c)

Kältekreisläufe von Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen.

 

(4) Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, und aus den in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten mobilen Einrichtungen gelten nur natürliche Personen als angemessen qualifiziert, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung verfügen.

 

(5) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für Betreiber der mobilen Einrichtungen gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c ab dem 12. März 2027.

 

(6) In Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte rückgewonnene fluorierte Treibhausgase werden nicht zum Befüllen oder Wiederauffüllen von Einrichtungen verwendet, außer wenn das Gas recycelt oder aufgearbeitet wurde.

 

(7) Ein Unternehmen, das einen Behälter mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen verwendet, sorgt unmittelbar vor dessen Entsorgung für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um sicherzustellen, dass sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

 

(8) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Gase darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

 

(9) Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Platten erfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierten Treibhausgase enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Gasen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Gase sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Gase darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

Ist die Entfernung der in Unterabsatz 1 genannten Schäume technisch nicht durchführbar, so erstellt der Gebäudeeigentümer oder das Bauunternehmen Unterlagen, die belegen, dass die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich war. Diese Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(10) Die Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 enthalten, aber in den Absätzen 2, 3, 8 und 9 nicht aufgeführt sind, sorgen für die Rückgewinnung der Gase, außer wenn dies nachweislich technisch nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Betreiber sorgen dafür, dass die Rückgewinnung von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt wird, damit die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden können, oder dass sie ohne vorherige Rückgewinnung zerstört werden.

Die Rückgewinnung von in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, wird nur von natürlichen Personen durchgeführt, die über eine zumindest Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegende...

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