Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck ihrer Zerstörung in der Union gemäß Artikel 20 Absatz 6 in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden. Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Union in Verkehr gebracht werden.

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