(1) Die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden setzen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und sonstigen Beschränkungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren durch.
(2) Für die Zwecke der Einfuhr ist der Einführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist. Ist der Einführer nicht verfügbar, ist der in der Zollanmeldung anzugebende Anmelder, der Zulassungsinhaber eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens ist, sofern keine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorliegt, um eine andere Person als Anmelder zuzulassen, das Unternehmen, das Inhaber dieser Lizenz ist. Im Falle eines Versandverfahrens ist das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz ist, Inhaber des Verfahrens.
Für die Zwecke der Ausfuhr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist.
(3) Den Zollbehörden sind in der Zollanmeldung — bei Einfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder, der in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegeben ist, und bei Ausfuhren vom in der Zollanmeldung angegebenen Ausführer — folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln:
b) |
Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer); |
c) |
Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind; |
d) |
Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind; |
e) |
Warencode, in den die Waren eingereiht sind. |
(4) Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob bei Einfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Einführer oder, falls nicht verfügbar, der Anmelder und bei Ausfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer über eine gültige Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 verfügt.
(5) Erforderlichenfalls übermitteln die Zollbehörden über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll Informationen zur Zollabfertigung von Waren an das Lizenzvergabesystem.
(6) Einführer von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe in wieder auffüllbaren Behältern legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 Absatz 3 samt Nachweis darüber vor, dass Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.
(7) Einführer von Halonen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Ausführer von Halonen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Ausfuhr eine Bescheinigung vor, mit der die Art des in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Stoffs bestätigt wird.
(8) Einführer von ozonabbauenden Stoffen legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Nachweise gemäß Artikel 15 Absatz 4 vor.
(9) Bei der Durchführung der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Kontext des Zollrisikomanagementsystems und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überprüfen die Zollbehörden die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrvorschriften der vorliegenden Verordnung. Bei dieser Risikoanalyse werden insbesondere alle verfügbaren Informationen über die Wahrscheinlichkeit eines illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen sowie die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch das betreffende Unternehmen berücksichtigt.
(10) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse überprüft die Zollbehörde bei physischen Zollkontrollen von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Ein- und Ausfuhr insbesondere,
a) |
ob die gestellten Waren den Angaben in der Lizenz und der Zollanmeldung entsprechen; |
b) |
ob die Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß gemäß Artikel 15 Absatz 5 gekennzeichnet sind. |
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 legt der Einführer oder der Ausführerden Zollbehörden bei den Kontrollen die Lizenz vor.
(11) Ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt, oder die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zu ihrer Entsorgung eingezogen oder beschlagnahmt w...