(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten und die Agentur auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Agentur teilt jeder Einfuhrentscheidung eine Kennnummer zu und macht alle relevanten Informationen zu solchen Entscheidungen mittels der Datenbank öffentlich zugänglich und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

 

(2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union erforderlichenfalls revidiert.

 

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

 

(4) Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über solche Entscheidungen informiert, den in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen nach.

 

(5) Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten.

 

(6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land, nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a)

der Ausführer hat durch die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines einführenden sonstigen Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;

 

b)

bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers auf Antrag des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beantragt wurde und die Agentur innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Agentur im Namen der Kommission ein Erinnerungsschreiben, es sei denn, die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers haben eine Antwort erhalten und diese an die Agentur weitergeleitet. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Agentur gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

 

(7) Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, im Einzelfall und vorbehaltlich Unterabsatz 2 beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn keine amtlichen Nachweise dafür vorliegen, dass die einführende Vertragspartei oder das einführende sonstige Land endgültige Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Verwendung der Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, und wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist, und wenn:

 

a)

amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen ist, oder

 

b)

die in der Ausfuhrnotifikation angegebene beabsichtigte und durch die natürliche oder juristische Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt...

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