(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Agentur von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Union erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden mittels der Datenbank innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer solchen Notifikation durch die Agentur veröffentlicht.

Die Agentur bestätigt im Namen der Kommission den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

Die bezeichnete nationale Behörde des einführenden Mitgliedstaats erhält von der Agentur innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation und alle verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

 

(2) Erhalten die Kommission oder die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Agentur weiter.

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