§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung

 

(1) 1Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

1.

Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen;

 

2.

Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten;

 

3.

Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse;

 

4.

Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen;

 

5.

Bearbeitung von Anzeigen und Wahrnehmung der sonstigen sich aus § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Aufgaben;

 

6.

Durchführung von Erlaubnisverfahren gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

 

7.

Vollzug der mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006 S. 1) und dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der Kostenübernahme gemäß § 8 Absatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes;

 

8.

Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004 S. 7).

2Im Rahmen der übertragenen Aufgaben hat die zentrale Einrichtung mit Ausnahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die sich aus §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergebenden Befugnisse.

 

(2) 1Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. 2Sie nimmt auch die Aufgabe der zuständigen Behörde für die Erteilung und Änderung von Identifikationsnummern für Abfallwirtschaftsbeteiligte im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.

 

(3) 1Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. 2Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 3 Andienungspflicht

 

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

 

1.

gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

2.

von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung,

die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen.

 

(2) 1Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. 2Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. 3Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig

 

1.

der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird,

 

2.

der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat,

 

3.

der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.

 

(4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen,

 

1.

die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2 000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden,

 

2.

die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung),

 

3.

die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen,

 

4.

die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen F...

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