Nr. |
Anlagenbeschreibung |
Verfahrensart |
Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU |
a |
b |
c |
d |
10. |
Sonstige Anlagen |
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10.1 |
Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur |
G |
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1. |
Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder |
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2. |
Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe; |
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10.2 |
(nicht besetzt) |
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10.3 |
Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen, |
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10.3.1 |
soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, |
G |
E |
10.3.2 |
soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und |
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10.3.2.1 |
in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, |
G |
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10.3.2.2 |
in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; |
V |
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10.4 |
Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet; |
G |
E |
10.5 |
(nicht besetzt) |
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10.6 |
Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; |
V |
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10.7 |
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von [Bis 31.03.2021: Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von] |
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10.7.1 |
Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von [Bis 31.03.2021: 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,] |
[Bis 31.03.2021: G] |
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10.7.1.1 |
25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, |
G |
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10.7.1.2 |
weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, |
V |
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10.7.2 |
halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von [Bis 31.03.2021: weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;] |
[Bis 31.03.2021: V] |
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10.7.2.1 |
25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, |
G |
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10.7.2.2 |
weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; |
V |
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10.8 |
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; |
V |
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10.9 |
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; |
V |
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10.10 |
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit |
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10.10.1 |
einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag, |
G |
E |
10.10.2 |
einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, |
V |
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10.10.3 |
einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; |
V |
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10.11 – 10.14 |
(nicht besetzt) |
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10.15 |
Prüfstände für oder mit |
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10.15.1 |
Verbrennungsmotoren, ausgenommen |
V |
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1. |
Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und |
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2. |
Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden, |
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mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, |
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10.15.2 |
Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt |
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10.15.2.1 |
200 Megawatt oder mehr, |
G |
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10.15.2.2 |
weniger als 200 Megawatt; |
V |
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10.16 |
Prüfstände für oder mit Luftschrauben; |
V |
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10.17 |
Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, |
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10.17.1 |
als ständige Anlagen, |
G |
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10.17.2 |
zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen; |
V |
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10.18 |
Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für ... |