Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff "Rohstoff" gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff "Abfall" betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt.
Nr. |
Anlagenbeschreibung |
Verfahrensart |
Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU |
a |
b |
c |
d |
1. |
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie |
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1.1 |
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; |
G |
E |
1.2 |
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von |
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1.2.1 |
Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, |
V |
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1.2.2 |
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von |
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1.2.2.1 |
10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, |
V |
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1.2.2.2 |
1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, |
V |
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1.2.3 |
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von |
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1.2.3.1 |
20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, |
V |
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1.2.3.2 |
1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, |
V |
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1.2.4 |
anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; |
V |
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1.3 |
(nicht besetzt) |
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1.4 |
Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von |
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1.4.1 |
Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von |
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1.4.1.1 |
50 Megawatt oder mehr, |
G |
E |
1.4.1.2 |
1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, |
V |
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1.4.2 |
anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von |
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1.4.2.1 |
50 Megawatt oder mehr, |
G |
E |
1.4.2.2 |
100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; |
V |
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1.5 |
(nicht besetzt) |
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1.6 |
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und |
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1.6.1 |
20 oder mehr Windkraftanlagen, |
G |
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1.6.2 |
weniger als 20 Windkraftanlagen; |
V |
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1.7 |
(nicht besetzt) |
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1.8 |
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr e... |