§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1. |
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes, |
2. |
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten [1]Bodenbewegungen [Bis 30.09.2019: nach § 125 des Bundesberggesetzes] [2]. |
§ 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nummer 1
(1) 1Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. 2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)[1] und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten.[2] [Bis 30.09.2019: Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden.] 3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. 4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.[3]
(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren[4] [Bis 30.09.2019: Instrumente und Geräte] müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. 2Instrumente und Geräte[5] [Bis 30.09.2019: Sie] sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.
(3) 1Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar[6], übersichtlich und lesbar sein. 2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind.[7] [Bis 30.09.2019: Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen.] 2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. 3Eintragungen in Dokumentationen[8] [Bis 30.09.2019: Niederschriften], im Risswerk oder in sonstigen risslichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie [Bis 30.09.2019: erforderliche ] [9]Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
§ 3 Geobasisdaten
(1) 1Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten a...
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