§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1. |
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes, |
§ 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nummer 1
(1) 1Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. 2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. [Bis 30.09.2019: Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden.] 3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. 4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.
(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren [Bis 30.09.2019: Instrumente und Geräte] müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. 2Instrumente und Geräte [Bis 30.09.2019: Sie] sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.
(3) 1Rissliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein. 2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.
(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. [Bis 30.09.2019: Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen.] 2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. 3Eintragungen in Dokumentationen [Bis 30.09.2019: Niederschriften], im Risswerk oder in sonstigen risslichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, dass sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie [Bis 30.09.2019: erforderliche ] Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muss erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
§ 3 Geobasisdaten
(1) 1Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten a...