(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
3. |
gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen; |
5. |
Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; |
6. |
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden; |
7. |
Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; |
8. |
Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess; |
9. |
Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden; |
10. |
Koksöfen; |
11. |
Winderhitzer; |
12. |
Krematorien; |
13. |
Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern; |
14. |
Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; |
16. |
Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen