§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
"UV-Bestrahlungsgeräte" sind Anlagen, die zur Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden können, einschließlich deren Steuerung; |
2. |
"UV-Strahlung" ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern; |
3. |
"Optische Bauteile" sind die optisch wirksamen Bestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes, insbesondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen-Metalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV-durchlässige Scheiben; |
4. |
"Hauttypen" sind die Kategorien der individuellen Hautempfindlichkeit nach Anlage 1; |
5. |
"UV-Erythem" ist eine entzündliche Rötung der menschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand); |
6. |
"Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)" ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm-2nm-1), dem jeweiligen wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (Sλ) für das UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern (nm), wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern (nm): |
7. |
"Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)" ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm-2nm-1) und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern, wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern (nm): |
8. |
"Erythemwirksame Bestrahlung" ist die Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), die ermittelt wird durch Multiplikation der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke mit der Bestrahlungsdauer in Sekunden; |
9. |
"Erythemwirksame Schwellenbestrahlung" ist der Wert der erythemwirksamen Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), der bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft; |
10. |
"Höchstbestrahlungsdauer" ist die Bestrahlungsdauer, die bei gegebener erythemwirksamer Bestrahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist der Quotient aus der erythemwirksamen Schwellenbestrahlung des jeweiligen Hauttyps und der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke des UV-Bestrahlungsgerätes. |
§ 3 Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
1. |
im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird, |
2. |
im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von 3 x 10-3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten wird. |
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass
1. |
UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes durch das Personal des Betreibers eine solche Schutzbrille angeboten wird, |
2. |
bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden, |
3. |
das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann, |
4. |
sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung), |
5. |
eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden kann, |
6. |
die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und |
7. |
die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden. |
(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.
§ 4 Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals
(1) 1Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
1. |
mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fa... |