§ 1 Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) 1Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,
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für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, |
2Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder
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vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften. |
3Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
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die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder |
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es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte. |
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
§§ 2 - 10 Abschnitt 2 Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen
§ 2 Zulassungsverfahren und Koordinierung
(1) 1Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. 2Ist für die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
(2) 1Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. 2Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzustimmen.
§ 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist
(1) 1Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:
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Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer, |
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Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden, |
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der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, |
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Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser, |
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Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und |
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die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht. |
2Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. 3Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. 4Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.
(2) 1Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
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die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit, |