§ 1 Erster Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlagen (IVU-Anlagen) anfällt.
§§ 2 - 9 Zweiter Teil
§ 2 Koordinierung der Verfahren
1Die vollständige Koordinierung des Erlaubnisverfahrens mit den für die IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. 2Die zuständige Behörde hat sich über den Stand anderweitiger die IVU-Anlage betreffender Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheids zu erörtern und abzustimmen.
§ 3 Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), insbesondere nach § 4 Abs. 3 WPBV, beizufügen.
§ 4 Mindestinhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis hat angemessene Regelungen zu enthalten, die eine Überwachung der Gewässerbenutzung ermöglichen, insbesondere zur Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis.
§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeit entsprechend Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu beteiligen.
§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Können mit einer Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines Staates außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein oder ersucht ein solcher Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so ist im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis eine Beteiligung des anderen Staates entsprechend Art. 78a Satz 1 BayVwVfG sicherzustellen, sofern die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt.
§ 7 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist regelmäßig zu überwachen.
(2) 1Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neuesten Stand anzupassen. 2Die Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn
1. |
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, |
2. |
wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, |
3. |
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder |
4. |
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern. |
§ 8 Unterrichtung bei Störungen und Unfällen
Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.
§ 9 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus IVU-Anlagen den Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach „§ 57 Abs. 2 Satz 2 WHGentsprechen.
§§ 10 - 15 Dritter Teil
§ 10 Erklärungspflicht
1Der Betreiber einer IVU-Anlage ist zur Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in der IVU-Anlage anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird, gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. 2Im Fall einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch der Dritte die Erklärungspflicht übernehmen.
§ 11 Inhalt und Form der Erklärung
(1) 1In der Erklärung sind für die Anlagenkategorien nach Anlage 1 die Schadstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. 2Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anlage 3 dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 12 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) 1Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. 3Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004, danach ist alle drei Jahre zu erklären. 4Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anlage 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine IVU-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage...