(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.

 

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

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