(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

 

(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

 

(3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bezirk die erste Veranstaltung oder die erste nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfindet. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

 

(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 57 der Landesbauordnung bleiben unberührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge