(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1. |
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, |
2. |
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, |
3. |
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, |
4. |
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, |
5. |
eine Großbühne, eine Bühne
a) |
mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², |
b) |
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder |
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6. |
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, |
7. |
die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. |
(6) Studios sind Produktionsstätten mit Besucherplätzen für Film, Fernsehen und Hörfunk.
(7) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.
(8 [Bis 10.01.2020: 7] ) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern.
(9 [Bis 10.01.2020: 8] ) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern.
(10 [Bis 10.01.2020: 9] ) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände.
(11 [Bis 10.01.2020: 10] ) Veränderbare Einbauten sind zeitweilig in Versammlungsräumen aufgestellte Einrichtungen.
(12) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher.