(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

 

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

 

(3)[1] Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.

 

(4[2] [Bis 10.01.2020: 3] ) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelde- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

 

(5[3] [Bis 10.01.2020: 4] ) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

 

(6[4] [Bis 10.01.2020: 5] ) 1Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der Brandmeldezentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.
[2] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.01.2020.
[3] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.01.2020.
[4] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.01.2020.

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