(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

 

(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

 

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen auf jeder Großbühne oder Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

 

(4) Bei jeder Szenenfläche mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBI. 1 S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBI. 1 S. 1874) geändert worden ist,[1] [Bis 10.01.2020: Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699)] und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.

 

(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

 

1.

die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,

 

2.

diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,

 

3.

von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und

 

4.

die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

 

1.

von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,

 

2.

von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und

 

3.

die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

 

(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

[1] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.

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