Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
1.1 Definition
Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
- mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
- zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
- zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
- zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
- Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
Mitgänger-Flurförderzeuge werden durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert.
Flurförderzeuge gibt es mit Fahrersitz (gelegentlich auch mit Fahrerkabine) oder mit Fahrerstand.
Allen Arten ist gemeinsam, dass sie Lasten transportieren und heben können. Flurförderzeuge haben einen selbstständigen Antrieb (Elektro- oder Otto-Motor). Sie sind ungemein wendig. Häufig werden sie in Arbeitsbereichen eingesetzt, in denen mit Personen gerechnet werden muss und wo wertintensive Einrichtungen und Arbeitsmittel vorhanden sind, die vor Beschädigungen zu schützen sind.
1.2 Hintergrund
Nach § 7 DGUV-V 68"Flurförderzeuge" darf der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag zum Führen eines Flurförderzeugs muss vom Unternehmer schriftlich erteilt werden.
Auch zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die dafür geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Beauftragung
Beschäftigte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hierzu ausdrücklich beauftragt worden sind.
1.2.1 Ausbildung und Befähigung
Fahrer von Flurförderzeugen gelten als für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie
- nach DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" geschult worden sind,
- eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und
- darüber einen Nachweis vorlegen können.
In DGUV-G 308-001 sind die grundsätzlichen und besonderen Ausbildungsthemen gegliedert und detailliert dargestellt.
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:
Bei der allgemeinen Ausbildung weist der Teilnehmer in einer Abschlussprüfung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird durch ein Zertifikat bescheinigt. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung muss dokumentiert werden (z. B. auf dem betrieblichen Fahrausweis).
Für mitgängergeführte Flurförderzeuge mit und ohne Hubeinrichtung wird eine sachgerechte Unterweisung in Anlehnung an DGUV-G 308-001 empfohlen.
1.2.2 Betriebliche Beauftragung
Vor der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich (siehe DGUV-G 308-001). Die Beauftragung kann z. B. durch einen betrieblichen Fahrausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den sie erteilt wurde. Der Fahrausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
1.2.3 Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (DGUV-G 350-001) durch einen Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) festgestellt werden.
1.3 Unfallgeschehen
Viele Unfälle mit Flurförderzeugen sind auf das Fehlverhalten der Fahrer und eine mangelhafte Organisation zurückzuführen. Eine statistische Auswertung von Unfällen mit Flurförderzeugen in den Jahren 2000–2004 der Berufsgenossenschaften (Fachausschuss Fördermittel und Lastaufnahmemittel) ergab, dass von 56 erfassten Unfällen (5 Tote, 25 schwere/schwerste Verletzungen, 26 leichte Verletzungen)
- 8 Bediener gar keine Ausbildung hatten und
- bei 23 Bedienern die Art der Ausbildung unklar war.
Nur 35 Bediener konnten eine Ausbildung nachweisen, wobei die Qualität der erfolgten Ausbildung nicht abgefragt worden war.
Hauptunfallschwerpunkte beim Führen von Flurförderzeugen sind:
- Rückwärtsfahren;
- Kippen der Last;
- Sturz von der Laderampe;
- ungeeignete Arbeitsbühnen;
- kippende Gabelstapler;
- Anfahrunfälle.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Rahmen für die Eignung, Ausbildung und Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von Flurförderzeugen vor. Die Unfallverhüt...