Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorgaben des WHG verstößt, handelt ordnungswidrig, dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 103 WHG). V. a. unzulässiges Lagern, Ablagern, Befördern oder Einbringen von Stoffen in Gewässer wird hart bestraft. Im Schadensfall können u. a. § 89 Abs. 2 WHG Haftung, § 90 WHG Sanierung von Gewässerschäden bzw. § 96 WHG Art und Umfang von Entschädigungspflichten zur Anwendung kommen.

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