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Warum gelten bei Alleinarbeit besondere Schutzmaßnahmen? / 1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und weiteren Funktionsträgern

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu müssen Gefährdungen am Arbeitsplatz vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG).

Für Alleinarbeit gilt: "Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen" (§ 8 Abs. 2 DGUV-V 1).

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchgeführt werden. Sie muss ganzheitlich sein, d. h., sie bezieht sowohl körperliche als auch psychische Belastungen in die Betrachtung ein. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Personalvertretung, Sicherheitsbeauftragte und die betroffenen Mitarbeiter sollten an der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beteiligt werden, ebenso die zuständige Berufsgenossenschaft.

Besondere Bedeutung hat die Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Beschäftigte müssen die besonderen Gefahren am Einzelarbeitsplatz sowie den Umgang mit technischen Einrichtungen kennen. Sie müssen deshalb über den Einsatz der Geräte unterwiesen sein. Betriebsanweisungen informieren u. a. über den richtigen Umgang und sicheres Verhalten. Technische Schutzmaßnahmen können Leben retten. Deshalb muss der Unternehmer u. a. dafür sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen vor Arbeitsaufnahme durch Funktionstest und Inaugenscheinnahme auf einwandfreien Zustand geprüft werden (Abschn. 3.4.10 DGUV-R 112-139).

Notfallorganisation

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass auf Notrufe unverzüglich reagiert werden kann. Er muss auch organisieren, dass die Wirksamkeit der geplanten Rettungsmaßnahmen durch Alarmübungen geprüft wird.

Im Notfall muss Hilfe für Alleinarbeiter spätestens innerhalb von 15 Minute...

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