1.1 Definition
§ 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden, wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat.
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20h/Woche mit 0,5 und bis zu 30 h/Woche mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- 2 vom Betriebs- oder Personalrat bestimmten Mitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten.
Niederlassungen
Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist es üblich, einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, gerade wenn die einzelnen Filialen eher klein und/oder gleichartig sind. Dann muss aber darauf geachtet werden, dass der Informationsfluss in beide Richtungen gewährleistet ist und die Arbeit des Ausschusses nicht abgekoppelt von der Wirklichkeit in den Niederlassungen läuft, z. B. durch verbindliche Teilnahme von Vertretern aus den Filialen.
1.2 Hintergrund
Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
- Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter: Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses müssen vom Arbeitgeber terminiert und einberufen werden. Ihm fällt auch die Benennung und ordnungsgemäße Einladung der anderen Mitglieder zu. Den Vorsitz hat der Arbeitgeber selbst (bei juristischen Personen das vertretungsbefugte Organ) oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte muss ein Arbeitnehmer des Unternehmens sein. In der Auswahl des Beauftragten ist der Arbeitgeber frei, insbesondere werden keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung berührt. Der Beauftragte sollte über Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügen, um den Arbeitgeber angemessen vertreten zu können.
- 2 Betriebsratsmitglieder: Die 2 Betriebsratsmitglieder, die in den Arbeitsschutzausschuss entsandt werden, sind durch einen Betriebsratsbeschluss zu bestimmen. Auf die Auswahl des Betriebsrats hat der Arbeitgeber keinen Einfluss – in dieser Entscheidung ist der Betriebsrat frei. Die benannten Ausschussmitglieder können bei Verhinderung durch andere Betriebsratsmitglieder vertreten werden. Für die Vertretungsregelung ist ebenfalls ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Auch die Abberufung oder das Ausscheiden eines oder beider Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsschutzausschuss und die Neubesetzung der Positionen ist ohne Einflussnahme des Arbeitgebers möglich. Einer Begründung seitens des Betriebsrats bedarf es nicht.
- Betriebsärzte: Hier hat der Gesetzgeber keine Höchstzahl vorgegeben. Ist für das Unternehmen nur ein Betriebsarzt bestellt, ist er nach § 11 ASiG Mitglied des Arbeitsschutzausschusses. Dies gilt sowohl für Betriebsärzte, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, als auch für externe Betriebsärzte. Bei mehreren im Unternehmen beschäftigten Betriebsärzten entscheidet der Arbeitgeber, wer in den Arbeitsschutzausschuss berufen wird. Da gesetzlich keine Anzahl angegeben ist, kann der Arbeitgeber auch mehrere Betriebsärzte berufen. Der Betriebsrat hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Die Abberufung einzelner oder mehrerer Betriebsärzte kann vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Die im Unternehmen bestellten externen oder internen Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören ebenfalls dem Arbeitsschutzausschuss an. Hinsichtlich Anzahl, Berufung und Abberufung ist der Unternehmer analog zu den Betriebsärzten frei in seiner Entscheidung.
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII: Entsprechend den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist hier keine Anzahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten vorgegeben. Für die Berufung und Abberufung gilt das dort Erwähnte.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Hierzu sollte der Ausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreffen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten ist u. a. über folgende Themen zu beraten:
- Grundsatzfragen,
- Schwerpunktprogramme,
- aktuelle Sicherheitsprobleme, z. B. schwere Unfälle,
- Auswertung der Unfallstatistik,
- Erarbeiten von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsmotivation,
- Beratung sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe,
- ermittelte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.
1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört auch die Verpflichtung nach § 11 ASiG, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
1.4 Folgen von Verstößen
Nach ASiG kann ein fehlender Arbeitsschutzausschuss nicht sanktioniert werden. Es führt nur Ordnungswidrigkeiten gegen behördliche Auflagen bzw. bei Missachtung behördlicher Rechte auf. Allerdings wird bei Arbeitsunfällen auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb untersucht werden. Wenn kein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet wurde, kann der Unternehmer persönlich in Haftung genommen werden. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erf...