Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Definition
Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können.
Allerdings gelten für Sicherheitsbeleuchtungen auf Rettungswegen allgemein (Baurecht), an Arbeitsplätzen und für sog. Anti-Panikbeleuchtungen, die der europäischen Normung entstammen, unterschiedliche Vorschriften. Das kann im Detail zu abweichenden Anforderungen führen.
1.2 Hintergrund
Häufig werden Einrichtungen zur Sicherheitsbeleuchtung aufgrund behördlicher Bau- und Betriebsvorgaben installiert und betrieben. Das betrifft:
- Gebäude, die sog. Sonderbauvorschriften unterliegen, z. B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Kaufhäuser, Parkgaragen, Versammlungsstätten. Aber auch aufgrund ihrer schlichten Größe oder anderer betrieblicher Bedingungen kann eine Notbeleuchtung gefordert sein. Die Vorschriftenlage weicht allerdings je nach Bundesland ab und ist von erheblichen Auslegungsspielräumen der örtlichen Behörden geprägt.
Arbeitsstätten
- nach Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung, wonach Fluchtwege und Notausgänge mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden müssen, "wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist";
- nach Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung, wenn "bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann...".
Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" präzisieren das für bestimmte betriebliche Situationen, wie Rettungsweglängen, Besucherverkehr, gefährliche Arbeitsplätze usw.
Daraus folgt, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Verantwortung im Arbeitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen muss, ob zum sicheren Verlassen einer Arbeitsstätte (auch bei Stromausfall und/oder Brand) eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig ist – ggf. auch ohne bzw. ergänzend zu einer behördlichen Anordnung.
Bau- und Betriebsrecht geben den Rahmen vor
In der Praxis kommt es eher selten vor, dass eine größere Sicherheitsbeleuchtungsanlage aufgrund einer vom Betreiber/Arbeitgeber getroffenen Gefährdungsbeurteilung installiert und betrieben wird. Meist wird davon ausgegangen, dass dort, wo die behördlichen Bau- und Betriebsvorschriften eine solche Anlage nicht vorsehen, diese auch nicht erforderlich ist. Für diesen Schluss ist es natürlich wesentlich, dass die aktuelle Nutzung eines Gebäudes tatsächlich auch die ist, die behördlich genehmigt ist.
Zusätzliche Sicherheitsbeleuchtungen kommen z. B. vor, wenn sich in bestimmten räumlichen Situationen (z. B. in Untergeschossen oder anderen Bereichen ohne Tageslichteinfluss) im Betrieb zeigt, dass das Verlassen des Bereiches bei Ausfall der Allgemeinbeleuchung nicht sicher möglich ist.
1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über Maßnahmen im Bereich Sicherheitsbeleuchtungen nachgedacht wird, sollte geklärt werden,
- ob es "nur" darum geht, bei Stromausfall Gefahr drohende Arbeiten sicher abzuschließen und Arbeitsräume zu verlassen oder/und
- ob es um die Orientierung im Brandfall geht, also um die Kennzeichnung und Ausleuchtung von Rettungswegen.
Im zweiten Fall sind erheblich höhere Beleuchtungsstärken notwendig. Erschwerend kommt hinzu, dass bei Verrauchung die standardmäßig im oberen Raumbereich montierten Rettungszeichenleuchten recht schnell durch Rauch verdeckt werden. Deswegen dringen viele Experten darauf, in sensiblen Bereichen (z. B. Übernachtungsstätten, weitläufige Versammlungsstätten, Anlagen mit erschwertem Fluchtweg, Schiffbau usw.) unbedingt auch bodennahe nachleuchtende Kennzeichnung einzusetzen. Im Arbeitsstättenbereich bleibt diese Entscheidung i. d. R. in der Verantwortung des Betriebs.
Derartige Gefährdungsbeurteilungen sind besonders dann angebracht, wenn wesentliche Änderungen im Bestand geplant sind. Wenn z. B. große Veranstaltungs- oder Schulungsräume eingerichtet werden, können Sicherheitsbeleuchtungen auch in Betrieben relevant werden, die davon bisher nicht betroffen waren.
1.4 Folgen von Verstößen
Solange nichts passiert, müssen Sie bei mangelhafter oder fehlender Sicherheitsbeleuchtung, soweit für diese keine bau- oder betriebsrechtlichen Vorgaben gelten – wie so oft im Arbeitsschutz – lediglich mit Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden rechnen. Grundsätzlich sind bei angenommenen Personenschäden natürlich Haftungsansprüche zu erwarten – ein zwar sehr gravierendes, aber doch wenig greifbares Argument, weil es sich auf den (glücklicherweise) sehr seltenen Fall bezieht.
Viel konkreter stellt sich die Sache für alle Betriebe dar, für die die Sicherheitsbeleuchtungsanlage aufgrund von Bau- und Betriebsvorschriften erforderlich ist. In solchen Fällen können Schäden oder Mängel an Notbeleuchtungen zu einem Erlöschen der Betriebsgenehmigung führen Selbst im Fall geringfügiger Schadenereignisse müssen diese Betriebe viel eher mit Haftungsansprüchen rechnen bzw. mit ei...