1.1 Hintergründe
Die längste Zeit des Tages verbringen Arbeitnehmer in der Firma oder unterwegs im Auftrag des Unternehmens. Kümmern sie sich während dieser Zeit auch um ihr leibliches Wohl? "Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen". Auch wenn der Spruch schon sehr alt und zu oft bemüht wurde, ist er aktueller denn je.
Ein ausgewogenes und pfiffiges Verpflegungsangebot im Betrieb
- fördert die geistige Leistungsfähigkeit
- verbessert langfristig die Gesundheit und reduziert damit Fehltage
- erhöht die Produktivität des Unternehmens
- wirkt positiv auf die Mitarbeiterbindung
- verbessert das Unternehmensimage
Während der Arbeitszeit darf die Verantwortung nicht allein auf den Mitarbeitern ruhen. Ernährung im Berufsalltag sollte als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements gesehen werden und gehört somit auch zu den Führungsaufgaben.
Ein nachhaltiges Gesundheitsmanagement strebt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsqualität an. Dabei stehen die Schlagworte Wohlbefinden, Gesundheit und Leistungsfähigkeit im Raum. In diesem Kontext sollte das Thema "Essen und Trinken im Arbeitsalltag" in jedem Unternehmen einen wichtigen Platz einnehmen.
Systematisch vorgehen: Effektives Ernährungsmanagement im Unternehmen
- Sammlung und Aufarbeitung des Ist-Zustands;
- Entwicklung von unternehmensspezifischen Konzepten (auf Gesamtfirmen- oder Abteilungsebene);
- Umsetzung der Pausenverpflegung im täglichen Bürogeschehen;
- Optimierung des Kantinenangebots oder Schaffung von Alternativen;
- Verpflegungskonzepte für Sitzungen, Tagungen, Seminare und Messen;
- Einführung eines Pausenmanagements;
- Planung einer Trinkkultur;
- Mitarbeiterschulungen.
Vorsicht mit dem Begriff "Gesunde Ernährung"
Wer sich berufen fühlt, das Thema "Gesunde Ernährung" im Betrieb voranzutreiben, dem sei geraten, das Wort "gesunde" durch ein pfiffigeres, positiv besetztes Wort in den Betrieb zu tragen.
"Gesunde Ernährung" ist aufgrund von Erfahrungen oder Medienmeldungen in den Köpfen von vielen Mitarbeitern, Küchenmitarbeitern und auch Führungskräften mit den negativen Begriffen Verzicht, schlechter Geschmack, Körnerkost und Ähnlichem verknüpft.
Nennen Sie das Kind doch einfach anders: "Ernährung mit Pfiff", "Brainfood" oder "Leicht&lecker" – der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
1.2 Finanzielle Aspekte und Steuervorteile
1.2.1 Möglichkeiten nach § 20b SGBV
Zudem hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten auf Basis der Vorgaben der §§ 20 und 20b SGB V geschaffen, um finanzielle Anreize für Unternehmen zu schaffen. Zum einen hat 2010 der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien im GKV-Leitfaden Prävention festgelegt.
Dieser ist für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich.
Auf dieser Grundlage werden die Unternehmen von Krankenkassen in allen Handlungsfeldern des BGM unterstützt. Die Betriebsverpflegung nimmt hierbei einen wichtigen Stellenwert ein.
Betriebsverpflegung: geförderte Maßnahmen
- Ausrichtung des Angebots an den aktuellen Ernährungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung insbesondere die Qualitätsstandards für die Betriebsverpflegung;
- Erhöhung der Akzeptanz und Inanspruchnahme "gesunder" Angebote;
- Stärkung der Motivation und Handlungskompetenz der Beschäftigten zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit einer bedarfsgerechten Ernährung.
1.2.2 Steuervorteile bei Aufwendungen des Arbeitgebers
600 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei
§ 3 Nr. 34 EStG regelt die „Aufwendungen des Arbeitgebers für "Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung". Hierfür sind 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V des o. g. Präventionsleitfadens entsprechen.
Die Gesundheitsleistungen sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu erbringen. Ob als Bar- oder Sachleistung spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht auf den Lohn angerechnet oder in Lohn umgewandelt wird.
Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.
Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchzuführen.
Wasser und Obst – kostenfrei
Genussmittel und Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Mineralwasser, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben als Aufmerksamkeit steuerfrei (R19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.