1.1 Definition
Neue Maschinen müssen ein CE-Zeichen besitzen, wenn sie in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (vormals 98/37/EG) fallen. Die Kennzeichnungspflicht gilt ausschließlich für verwendungsfertige Maschinen. Verwendungsfertige Maschinen müssen die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I 2006/42/EG erfüllen. Verwendungsfertig sind Maschinen, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen. Der Hersteller signalisiert mit der Anbringung des CE-Zeichens an der Maschine, dass die Maschine mit allen anzuwendenden Richtlinien konform ist.
1.2 Hintergrund
Es liegt im Ermessen des Herstellers, mit welchen Schutzmaßnahmen er die Sicherheit seiner Maschine erreicht. Aus den Regelwerken gehen in erster Linie Anforderungen an das Ergebnis – eine sichere Maschine – hervor. Aus Sicht des Herstellers steht in der Regel die Funktion der Maschine im Vordergrund. Die sicherheitstechnische Absicherung steht meist nicht direkt im Fokus, sondern wird am Ende der Projektierung "übergestülpt" (obwohl die Maschinenrichtlinie dies bereits in der Planungsphase fordert, vgl. Risikoanalyse).
Oft spielen dabei auch Kostenüberlegungen eine Rolle, d. h. die Auswahl des Sicherheitskonzepts wird auch von finanziellen Überlegungen geleitet. Infolgedessen wird oft ein Sicherheitssystem gewählt, das einfach zu integrieren und kostengünstig ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Diese Auswahl des Sicherheitskonzepts deckt sich jedoch oftmals nicht mit den Bedürfnissen des späteren Betreibers. Es ist daher ratsam, dass sich der Käufer einer Maschine mit dem Hersteller über das geplante Sicherheitskonzept einer neuen Maschine austauscht.
Vereinfacht dargestellt: Aus Herstellersicht ist es ausreichend, um eine Maschine einen Zaun als trennende Schutzeinrichtung zu bauen. Die Zugangstüren sind mit Sicherheitsschaltern überwacht, sodass beim Öffnen der Türen die Maschine in NOT-HALT geht. Rechtlich ist das Schutzniveau erreicht.
Aus Betreibersicht ist ein Zaun als trennende Schutzausrüstung jedoch nicht immer die ideale Lösung. Bei größeren Maschinen ist es z. B. ärgerlich, wenn die gesamte Maschine stehen bleibt, wenn an einer Stelle der Maschine Teile nachgelegt werden oder eine Störungsbeseitigung erforderlich ist. In diesem Fall wäre eine Unterteilung in einzelne Sicherheitsbereiche sinnvoller, die z. B. zur Störungsbeseitigung einzeln abgeschaltet und betreten werden können, während die anderen Bereiche weiterlaufen können.
Andere Sicht des Betreibers
Der Hersteller sieht mechanische trennende Schutzeinrichtungen vor, obwohl aus Betreibersicht z. B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z. B. Sicherheitslichtgitter) in der praktischen Anwendung vorteilhaft wären. Diese könnten mit sog. Muting-Funktionen ausgestattet sein und zeitliche Abläufe optimieren. Die Auswahl der Sicherheitseinrichtungen kann auch Zugänglichkeiten beeinflussen, da sie mechanisch zu groß sind und eine einfache Bedienung erschweren, wenn z. B. die Platzverhältnisse am Aufstellungsort dies nicht zulassen.
Darüber hinaus sollte bei der Wahl des Sicherheitskonzepts überlegt werden, ob die Sicherheitskomponenten zu anderen bereits beim Kunden vorhandenen Bauteilen passen. Einheitliche Systeme vereinfachen deren Instandhaltung und tragen auch dazu bei, dass das Technikpersonal über ausreichend Kenntnisse verfügt.
Diese einfachen Beispiele zeigen, dass die Bedürfnisse zwischen Hersteller und Betreiber differieren können. Es ist daher wichtig, dass sich der Kunde (d. h. der spätere Betreiber der Maschine) und der Hersteller frühzeitig über das Sicherheitskonzept austauschen. Nur wenn der Hersteller die Bedürfnisse des Kunden kennt, kann er diese bei der Erstellung des Sicherheitskonzepts berücksichtigen. Wurde die Maschine bereits in Betrieb genommen, ist das nicht mehr oder nur noch mit einem sehr hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich.
1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber. Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie Ihren Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Sie müssen also dafür sorgen, dass neue Maschinen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Ergreifen Sie daher Maßnahmen, die gewährleisten, dass diese Anforderungen bereits bei der Planung, beim Einkauf und bei der Inbetriebnahme erfüllt werden.
Sie müssen sicherstellen, dass die Maschine, die Sie kaufen, so konzipiert ist, dass Ihre Mitarbeiter diese sicher betreiben können. Dazu zählen neben der Absicherung von Gefahrstellen auch ergonomische Aspekte. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt u. a. auch vor, dass eine vorhersehbare Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindert werden muss.