1) Für welche Arbeitsmittel sind welche regelmäßigen Prüfungen vorzusehen?

Da der Begriff Arbeitsmittel in der Betriebssicherheitsverordnung sehr weit gefasst ist, fallen darunter zunächst alle Gegenstände, die einem Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Viele sog. "einfache Arbeitsmittel" (Hammer, Schraubendreher etc.) müssen aber nicht regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, sondern können vor der Benutzung vom Nutzer selbstständig einer Sichtprüfung unterzogen werden. Diese Regelung gab es bereits vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung.

Für die Nutzung dieser einfachen Werkzeuge reicht eine angemessene Unterweisung über die regelmäßige Sichtprüfung durch die Beschäftigten völlig aus.

Arbeitsmittel, die aufgrund ihrer Komplexität, des Vorhandensein von sicherheitstechnischen Einrichtungen oder aufgrund von schädigenden Einflüssen (z. B. Umgebungs- oder Witterungseinflüsse) einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, müssen regelmäßig geprüft werden. Als möglicher Anhaltspunkt kann Tab. 1 dienen.

 

Prüfungen

__________

Arbeitsmittel

Prüfung nach Allgemeiner Unterweisung

(ArbSchG)

Prüfung nach Spezieller Unterweisung

(ArbSchG, BetrSichV)

Prüfung durch Beauftragte Personen

(BetrSichV § 12)

Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen

(BetrSichV § 14 (2))

Prüfungen durch Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

(BetrSichV)

"einfache"

Werkzeuge
X X X X X

gefährliche

Werkzeuge
  X X X X
Kraftbetriebene Werkzeuge, Maschinen     X X X
Fahrzeuge, Maschinen       X oder → X
Überwachungsbedürftige Anlagen       X oder → X

Tab. 1: Übersicht über erforderliche Prüfungen von Arbeitsmitteln

2) Wie verhält es sich mit den früheren Prüfungen gemäß Unfallverhütungsvorschriften? Sind diese noch erforderlich?

Eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften sind nach wie vor noch gültig, z. B. die DGUV-V 52 "Krane" oder die DGUV-V 68 "Flurförderzeuge". In diesen sind auch Prüfbestimmungen enthalten.

Teile von inzwischen außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften für Arbeitsmittel wurden inzwischen in die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" überführt. Dort sind die erhaltenswerten Bestandteile für den Betrieb von Arbeitsmitteln aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zusammengefasst worden. Darunter auch Vorgaben zur Durchführung von Prüfungen, z. B. für die Prüfung von hydraulischen Pressen.

3) Bin ich mit der Anwendung der Prüffristen aus den Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln auf der sicheren Seite?

Im Prinzip ja. Was über Jahrzehnte allgemein anerkannte Regeln der Technik waren, kann in der Praxis zumindest als Anhaltpunkt für die Festlegung der Prüfanforderungen und -intervalle herangezogen werden. Entscheidend ist aber, dass die Gefährdungsbeurteilung am Ende zu dem gleichen Ergebnis kommt, z. B. jährlich wiederkehrende Prüfungen mit einem definierten Prüfumfang. Sind dagegen Schadensfälle bekannt, die eine Verkürzung des Prüfintervalls erforderlich machen, so sind diese für die Festlegung heranzuziehen.

Eine weitere wichtige Grundlage sind mögliche Herstellervorgaben zu Prüffristen und Prüfumfängen. Diese sollten beachtet werden, insbesondere auch dann, wenn es um die Frage der Gewährleistung bei neuen oder neuwertigen Arbeitsmitteln geht.

4) Wie setze ich die Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln am sinnvollsten um?

Sofern noch keine Listen, Datenbanken oder andere Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, ist es ratsam, sich mithilfe eines Arbeitsmittelkatasters zunächst einen Überblick über die vorhandenen Arbeitsmittel zu verschaffen. In dieser Zusammenstellung sollten alle Arbeitsmittel aufgenommen werden, die in irgendeiner Form prüfpflichtig waren bzw. prüfpflichtig sein können (ausgenommen die bereits angesprochenen einfachen Werkzeuge).

Der nächste Schritt ist die Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Idealerweise greift man hier auf die eventuell bereits vorliegende tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz zurück und ergänzt diese um den Teil "regelmäßige Prüfungen der benutzten Arbeitsmittel".

Im nächsten Schritt prüft man, auf welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, staatliches oder berufsgenossenschaftliches Regelwerk etc.) das Arbeitsmittel prüfpflichtig sein könnte und legt dann unter Beachtung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebserfahrungen und der Vorgaben des Herstellers Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen fest. Als Letztes müssen die zur Prüfung befähigte Person für die Durchführung der Prüfung bestimmt und die ordnungsgemäße Prüfdurchführung veranlasst und überwacht werden.

Zur Prüfung befähigte Personen können sowohl dafür geeignete und qualifizierte Betriebsangehörige als auch Mitarbeiter von Errichtern und Herstellern, Servicefirmen oder Prüforganisationen sein.

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