Überblick
  • Viele Arbeitsmittel unterliegen einem regelmäßigen Verschleiß. Zudem sind Fehlfunktionen, z. B. durch Ausfall oder Manipulation von Schutzeinrichtungen, durch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, Überlastung, Alterung oder Korrosionsvorgänge, nicht dauerhaft auszuschließen.
  • Von bestimmten Arbeitsmitteln können Gefahren für den jeweiligen Benutzer und für Dritte ausgehen, z. B. wenn ein Anschlagmittel (z. B. Stahlseil) plötzlich reißt oder ein Druckbehälter wegen nicht entdeckter innerer Korrosion zerplatzt.
  • Andere Arbeitsmittel können ganz unmittelbar und für den Betroffenen unerwartet zu Unfällen führen, z. B. Herabfallen eines kraftbetätigten Rolltors aufgrund einer defekten Sicherungseinrichtung.
  • Die sichere Nutzung eines Arbeitsmittels setzt also vor allem die sichere Funktion aller Betätigungs- und Sicherungseinrichtungen voraus.
  • Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten dafür sorgen, dass Beschäftigte nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, die regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft werden.
  • Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber anhand einer Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss er zur Prüfung befähigte Personen mit der Durchführung der regelmäßigen Prüfungen beauftragen.
  • Regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach den Angaben des Herstellers und/oder nach gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben durchzuführen. Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen müssen mind. bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

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