1.1 Definition
Schutzhandschuhe sind Handschuhe, die als Persönliche Schutzausrüstung die Hände vor Schädigungen durch mechanische, thermische und chemische Einwirkungen sowie vor Mikroorganismen, elektrischer Durchströmung und ionisierender Strahlung schützen.
1.2 Hintergrund
§ 3 ArbSchG verpflichtet den Unternehmer bzw. Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, damit Beschäftigte nicht verletzt werden oder einen Gesundheitsschaden erleiden. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, aus der sich die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergeben. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen in der Reihenfolge Substitution, technisch, organisatorisch und persönlich (S – T – O – P) gewählt werden.
Persönliche (individuelle) Schutzmaßnahmen (z. B. PSA) dürfen nur nachrangig eingesetzt werden. Der Verwendung von PSA muss dann dafür sorgen, dass die restlichen Gefährdungen so weit reduziert werden, dass die Beschäftigten durch das bestimmungsgemäße Benutzen der Schutzhandschuhe ausreichend geschützt sind.
§ 2 PSA-BV bestimmt, dass der Arbeitgeber nur Persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen darf, die
- den Anforderungen der entsprechen,
- Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
- den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
Weitere Forderungen sind:
- PSA muss den Beschäftigten individuell passen.
- PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt; erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten.
- Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funktioniert und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet.
Wer unterstützt jedoch den Unternehmer bei der Auswahl notwendiger Schutzhandschuhe? Sowohl Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch Betriebsärzte sind mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren vertraut und kennen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die sie häufig sogar selbst durchgeführt haben. Dieses Wissen hilft ihnen, geeignete PSA auszuwählen. Hierbei können sie gerade auch mögliche Wechselwirkungen berücksichtigen. Zusätzlich verfügen Sie über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der PSA. Marktbeobachtungen sind ebenfalls bei der Auswahl nützlich. I. d. R. verfügen keine anderen Mitarbeiter über diese Wissenskombination.
Unterstützung durch PSA-Hersteller
Die Hersteller von Hand- und Armschutz bieten i. d. R. kostenlose Muster für Tests an. Darüber hinaus stellen die Hersteller oftmals auch Fragebögen für einen Test zur Verfügung.
Typische Einsatzgebiete für Schutzhandschuhe sind:
- Umgang mit Gefahrstoffen
- andauernde Feuchtarbeit
- einfache mechanische Arbeiten
- Schnitt- und Stichschutz
- Hitzeschutz
- Kälteschutz
- Schweißerschutz
- Vibrationsschutz
- elektrische Arbeiten
- Krankenpflege
1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen
Die Berufskrankheit "Haut" (BK 5101) gehört zu den häufigsten Berufskrankheiten. Ein Großteil davon sind sog. Kontaktekzeme, die aufgrund chemischer Stoffe oder physikalischer Einwirkungen entstehen. Betroffen sind in den meisten Fällen die Hände und Arme. Viele Tätigkeiten in den Betrieben werden mit den Händen ausgeführt. Dabei kommt es immer wieder zu Verletzungen, die durch mechanische, chemische Stoffe oder physikalischer Einwirkungen entstehen. Verletzungen an den Händen führen i. d. R. zu längeren Ausfallzeiten, da die Beschäftigten zahlreiche Tätigkeiten mit den Händen temporär nicht ausführen können.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Diese Verantwortung beinhaltet die Pflicht, den Beschäftigten PSA zur Verfügung zu stellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (§ 2 PSA-BV, § 29 DGUV-V 1). Die PSA muss vor der zu verhütenden Gefährdung schützen, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein und den Beschäftigten individuell passen (§ 2 PSA-BV).
Was bei der Auswahl und der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen Schutzhandschuhe zu beachten ist, ist in DGUV-R 112-195 "Einsatz von Schutzhandschuhen" detailliert beschrieben. Zur Verantwortung als Arbeitgeber bzw. Führungskräfte gehört auch, eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA Schutzhandschuhe zu erstellen (§ 3 Abs. 1 PSA-BV), die Mitarbeiter im richtigen Umgang mit der PSA Schutzhandschuhen zu unterweisen (§ 3 Abs. 1 PSA-BV) und zu prüfen...