Zusammenfassung
- Mitarbeiter können nur dann sicher arbeiten, wenn sie die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen kennen: Anweisungen und Erläuterungen müssen daher auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein.
- Bei allen Arbeitsmitteln und Tätigkeiten gibt es Restgefahren, die den Mitarbeitern bekannt sein müssen, damit sie sich richtig verhalten können.
- Relevante Informationen muss der Arbeitgeber den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen vermitteln (§ 12 ArbSchG).
- Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe delegieren – die Verantwortung behält er.
- Unterweisungen müssen dokumentiert werden – auch zur rechtlichen Absicherung des Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers.
- Unterweisungen sind mehr als einfache Hinweise oder Verhaltensregeln.
- Unterweisungen helfen, einen reibungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.
- Unterwiesene Mitarbeiter arbeiten motivierter und zuverlässiger.
- Bei einem Arbeitsunfall kann der Arbeitgeber wegen unterlassener Unterweisungen persönlich haftbar gemacht werden.
1 Details
1.1 Definition und Hintergrund
Mitarbeiter können nur sicher arbeiten, wenn sie die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen kennen. Bei allen, auch den modernsten Arbeitsmitteln und -verfahren bleiben immer Restgefahren bestehen, die den Mitarbeitern bekannt sein müssen, damit sie sich richtig verhalten können.
Dieses Wissen muss vermittelt werden. Nach § 12 ArbSchG steht der Arbeitgeber in der Pflicht, "die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen". Diese allgemeine Pflicht für alle Betriebe wird in einer Reihe von Verordnungen, Technischen Regeln und im Berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufgegriffen und konkretisiert (z. B. Gefahrstoffverordnung, TRGS 555, Biostoffverordnung, TRBA 100, Baustellenverordnung, Strahlenschutzverordnung, DGUV-V 1 u. v. a.).
Nach § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" müssen Unterweisungen mind. jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Neben den regelmäßig wiederkehrenden Unterweisungen gibt es bestimmte Anlässe, die eine Unterweisung erforderlich machen: Neueinstellungen, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie. Die Unterweisung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
Jugendliche müssen halbjährlich unterwiesen werden (§ 29 JArbSchG).
Ziel einer Unterweisung ist es, Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betriebsablauf zu ermöglichen. Beides trägt auch zu einem besseren Betriebsergebnis bei. Dabei ist eine Unterweisung mehr als der Hinweis auf bestimmte Gefahren oder eine Belehrung über Verhaltensfehler. Sie soll die Mitarbeiter informieren, sensibilisieren und Akzeptanz für sicheres Verhalten schaffen. Sie muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein – eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist also Grundlage für die Unterweisungsinhalte! Alle? Betriebsanweisungen sind mind. einmal jährlich dokumentiert zu unterweisen.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
§ 12 ArbSchG weist die Pflicht zur Unterweisung dem Arbeitgeber zu: Er kann (und wird i. d. R.) diese Aufgabe delegieren: "der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben ... in eigener Verantwortung wahrzunehmen" (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Je nachdem, welche Inhalte in den Unterweisungen vermittelt werden sollen, können verschiedene Personen damit betraut werden, z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Meister, Abteilungsleiter usw.
Der Arbeitgeber sollte sich darüber informieren, welche Unterweisungspflichten in seinem Betrieb bestehen und welche Hilfestellungen er ggf. finden kann. So gibt es eine ganze Reihe berufsgenossenschaftlicher Regeln für spezielle Tätigkeiten, in denen Unterweisungen angesprochen werden, z. B. für Backbetriebe (DGUV-R 110-004), Küchenbetriebe (DGUV-R 110-003), Papierherstellung (Kap. 2.2 DGUV-R 100-500), abwassertechnische Anlagen (DGUV-V 21) u. v. m.
U. a. legen ArbStättV und StrlSchV die Inhalte von Unterweisungen fest:
§ 6 ArbStättV fordert u. a. folgende Inhalte:
- bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte,
- alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen,
- arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
- Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen, innerbetrieblichen Ver...