1.1 Definition
Gemäß § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass jede Erste Hilfe-Leistung dokumentiert wird. Mit wenigen Ausnahmen ist Erste Hilfe infolge von Arbeitsunfällen notwendig. Die Dokumentation dient ebenfalls dem Mitarbeiter als Nachweis, dass sich der Unfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat. § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber alle Unfälle mit mehr als drei Tagen Ausfallzeit oder tödliche Unfälle erfasst. § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, in diesen Fällen eine Unfallanzeige zu erstatten.
1.2 Hintergrund
Die Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen sollte folgende Informationen enthalten:
- Name des Verletzten bzw. Erkrankten,
- Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,
- Ort,
- Unfallhergang,
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,
- Namen der Zeugen,
- Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,
- Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Name des Erste-Hilfe-Leistenden.
Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt. Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere der "Meldeblock" (DGUV-I 204-021) verwendet werden. Die Form zur Dokumentation von meldepflichtigen Arbeitsunfällen (mehr als 3 Tage Ausfallzeit) ist durch die standardisierte "Unfallanzeige" vorgegeben. Diese enthält in erster Linie folgende Informationen:
- versicherte Person (Name, Geburtstag, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit),
- Vorliegen eines besonderen Beschäftigungsverhältnisses (Leiharbeitnehmer, Auszubildender),
- Arbeitgeber (oder der Tageseinrichtung, Schule oder Hochschule im Fall von versicherten Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern oder Studenten),
- Dauer der Lohnfortzahlung und der Krankenkasse,
- Unfallzeitpunkt,
- ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,
- Nennung von verletzten Körperteilen,
- Nennung der Verletzungsart,
- Nennung von Zeugen (Unfallzeugen oder Person, die zuerst vom Unfall Kenntnis erhalten hat).
Die Unfallanzeige wird vom Unternehmer und (sofern vorhanden) vom Betriebs- oder Personalrat unterschrieben. Ebenfalls wird ein Ansprechpartner für Rückfragen benannt. Dies ist häufig die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Unfallanzeige ist entsprechend § 193 Abs. 4 SGB VII binnen 3 Tagen nach Kenntniserhalt des Unfalls zu erstatten. Einige Unfallversicherungsträger legen darüber hinaus in ihren Satzungen fest, dass sie über Unfälle mit Todesfolge, oder Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, unverzüglich zu benachrichtigen sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Unfallversicherungsträger, ob er gesonderte Regelungen hat.
1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen
Trotz aller Bemühungen im Arbeitsschutz lassen sich Arbeitsunfälle nicht gänzlich vermeiden. Es ist daher wichtig, dass alle Arbeitsunfälle dokumentiert werden. Nur so kann der Nachweis erbracht werden, dass sich der Unfall im Rahmen der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden im Rahmen von Unfallstatistiken erfasst. Somit werden Entwicklungen und Schwerpunkte erkennbar.
Als Vergleichswert wird in diesem Zusammenhang häufig die sog. 1.000-Mann-Quote verwendet. Dabei wird die Anzahl der meldepflichtigen Unfälle auf 1.000 Mitarbeiter (Vollarbeiter) umgerechnet. Eine weitere Vergleichsmethode ist die Zahl der Unfälle pro 1 Mio. Arbeitsstunden. Mit beiden Werten kann dann ein Vergleich mit anderen Betrieben (z. B. aus dem gleichen Unternehmen, Betriebe aus derselben Branche oder anderen Mitgliedsbetrieben des Unfallversicherungsträgers) angestellt werden. Gleiches kann bei meldepflichtigen Wegeunfällen erfolgen. Hierbei bezieht sich die 1.000-Mann-Quote jedoch auf die Anzahl der Versicherten.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb auch nichtmeldepflichtige Arbeitsunfälle in einer Unfallstatistik erfassen, können Sie frühzeitig Trends und Schwerpunkte erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zu diesen Pflichten gehört es auch, die entsprechende Dokumentation von Unfällen im Betrieb sicherzustellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle und tödliche Arbeitsunfälle müssen dementsprechend dem Unfallversicherungsträger in den vorgegebenen Fristen angezeigt werden.
1.5 Nutzen der Unfalldokumentation
Die Unfalldokumentation ist zum einen eine Vorgabe aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen aus dem ArbSchG und dem SGB VII. Zum anderen hilft sie Ihnen, Unfallschwerpunkte und größere Mängel zu erkennen. Aus den Erkenntnissen der Unfallanalysen können Sie dann geeignete Maßnahmen ableiten. Beachten Sie jedoch, dass diese Maßnahmen erst wirksam werden können, nachdem es bereits zu Unfällen gekommen ist.