Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Konkretisiert wird diese Forderung für Bildschirmarbeitsplätze in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

In § 2 Abs. 5 und 6 ArbStättV sind die Begriffe Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmgerät definiert. Es gibt immer wieder Diskussionen, ob ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt ist oder nicht. Grundsätzlich liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor, wenn die Beschäftigten gewöhnlich einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit an einem Bildschirmgerät erledigen. Eine genaue Abgrenzung ist mit dieser Definition jedoch nicht möglich. In der Praxis werden häufig folgende 3 Hauptkriterien für die Bewertung herangezogen:

  • die Nutzung des Bildschirmgerätes ist unerlässlich, um die Arbeit zu erledigen;
  • der Arbeitnehmer nutzt das Bildschirmgerät mindestens 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag, die Nutzungszeit wird aus den täglichen Anwendungen addiert;
  • der Arbeitnehmer muss für die Bildschirmtätigkeit besondere Kenntnisse haben.

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