Überblick
  • Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist der Unternehmer verpflichtet, die Möglichkeiten einer Substitution zu prüfen (§ 6 GefStoffV). Nur bei geringer Gefährdung kann auf eine Substitutionsprüfung verzichtet werden.
  • Eine Substitution muss vorrangig durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 GefStoffV).
  • Die Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden (vgl. § 6 Abs. 8 GefStoffV).
  • Aus der Verpflichtung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ergibt sich zwingend, dass die Substitutionsprüfung kein einmaliger Vorgang ist, sondern bei Änderungen des Standes der Technik oder wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut durchgeführt werden muss.
  • Kosten, die durch Ersatzstoffe oder -verfahren entstehen können, müssen gegen den Nutzen abgewogen werden, langfristig die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie das Fortbestehen des Unternehmens zu gewährleisten. In die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit müssen auch Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen einfließen.
  • In der Praxis kann die Pflicht zur Substitutionsprüfung am besten erfüllt werden, wenn Auswahl und Beschaffung neuer Stoffe bzw. Gefahrstoffe systematisch erfolgen.

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