Zusammenfassung
- Eine der grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers ist die Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
- Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Arbeitsplatzbegehungen, Auswertungen von Beinaheunfällen und Unfallereignissen.
- Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze können vergleichbar beurteilt werden.
- Bei nicht stationären Arbeitsplätzen (z. B. auf Baustellen) muss die Gefährdungsbeurteilung an die wechselnden Gegebenheiten oder unterschiedlichen Arbeitsabläufe angepasst werden.
- Die Gefährdungsbeurteilung kann tätigkeits-, arbeitsplatz-, arbeitsmittel- oder personenbezogen erstellt werden.
- Sie muss anlassbezogen (z. B. nach Beinaheunfällen, Änderung der Arbeitssituation) und in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden.
- Die Ergebnisse der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen und festgelegte Schutzmaßnahmen) müssen dokumentiert werden. Das dient auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber seinen grundlegenden Arbeitsschutzpflichten nachgekommen ist.
- Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben.
1 Details
1.1 Definition
Eine Gefährdungsbeurteilung ist der Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und Beanspruchungen mit einer Bewertung der damit verbundenen Risiken, sowie der Festlegung von Schutzmaßnahmen.
Dabei bedeutet:
- Gefährdungen entstehen durch das örtliche und zeitliche Zusammentreffen von Personen mit Gefahren. Gefahren sind die Ursachen einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen und werden i. d. R. ihrem Ursprung nach unterschieden.
- Beanspruchung ist die individuell verschiedene Reaktion des Menschen auf eine äußere Belastung. Die Belastung wiederum ist eine objektive Einwirkung äußerer Bedingungen auf den Menschen bei der Arbeit, die den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person ändern kann. Die zumutbare Belastung hängt letztlich vom Gesundheitszustand und der Konstitution des Beschäftigten ab.
- Risiko ist die Kombination aus Wahrscheinlichkeit (Eintrittswahrscheinlichkeit) und Schwere (Schadensumfang) eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens. Restrisiko ist das Risiko, welches nach Durchführung von Schutzmaßnahmen noch verbleibt. Grenzrisiko ist das höchste, von der Gesellschaft akzeptierte Restrisiko.
1.2 Hintergrund
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, muss durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (TOP = Technisch – Organisatorisch – Persönlich).
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen und der Ableitung entsprechender Maßnahmen. Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden.
1.2.1 Methoden der Gefährdungsbeurteilung
Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Arbeitsplatzbegehungen, Auswertungen von Beinaheunfällen und Unfallereignissen.
Handelt es sich um Tätigkeiten oder Arbeitsplätze mit einem hohen oder komplexen Gefährdungspotenzial (z. B. Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, Sprengarbeiten, Arbeiten in Kanalisationsanlagen, Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen) ist eine umfangreichere Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Bei nicht stationären Betrieben (z. B. Baustellen) ist es i. d. R. nicht ausreichend, nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hier unterscheiden sich die Arbeitsbedingungen (z. B. durch wechselnde Gegebenheiten oder unterschiedliche Arbeitsabläufe), sodass die Gefährdungen sehr unterschiedlich sein können. Daher muss die Anwendbarkeit auf den neuen Arbeitsbereich von Fall zu Fall geprüft werden. Gegebenenfalls muss die Gefährdungsbeurteilung an die sich verändernden Bedingungen angepasst werden. Ergänzungen oder Anpassungen können auch vor Ort vorgenommen werden, z. B. durch den Bauleiter.
1.2.2 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung bieten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. Zur Beratung kann aber auch der zuständige Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde...