Von Chemikalien können zahlreiche Gefährdungen ausgehen:
- gesundheitliche Gefährdungen für die Beschäftigten,
- Umweltgefährdungen,
- Gefährdungen für betriebliche Einrichtungen, z. B. durch Brand oder Explosion.
Es muss daher im Interesse des Betriebs sein, diese Gefährdungen zu kennen und sich adäquat dagegen zu schützen.
Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können, müssen alle davon ausgehenden Gefährdungen beurteilt werden (§ 6 Abs. 1 GefStoffV).
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht ab 1 Beschäftigten. In die Gefährdungsbeurteilung müssen folgende Gesichtspunkte eingehen (§ 6 Abs. 1 GefStoffV):
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen (Brand- und Explosionsgefahren),
- Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, v. a. im Sicherheitsdatenblatt,
- Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (inhalativ – einatmen, dermal – Hautkontakt, oral – verschlucken),
- Möglichkeiten einer Substitution (Stoffe, aber auch Tätigkeiten, Prozesse usw.),
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- Erkenntnisse aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Eine Dokumentation ist Pflicht, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Darin muss u. a. angegeben werden, welche Gefährdungen auftreten können und welche allgemeinen und ergänzenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen (§ 6 Abs. 8 GefStoffV).
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, z. B. von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV).
Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen fest:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen gelten für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen: nennt Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 11 GefStoffV).
Die Gefährdungsbeurteilung muss bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit erneut durchgeführt werden. Darunter fallen z. B. (Abschn. 4.3 TRGS 400):
- Einführung eines neuen Gefahrstoffs in einen Arbeitsbereich,
- Änderungen von Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, z. B. bezüglich Mengen, Arbeitsverfahren, Lüftungsverhältnissen oder Schutzmaßnahmen,
- neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Mögliche Anlässe zum Überprüfen und Überarbeiten der Gefährdungsbeurteilung sind v. a. auch Unfälle, Beinahe-Unfälle, Erkrankungen, Schadensfälle oder Ergebnisse aus Unfalluntersuchungen , z. B. nach Bränden oder Explosionen.