Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung aber an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Er muss dabei sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Und er muss ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber freie Hand, nach welchen Kriterien und Methoden die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Er ist aber gut beraten, dabei die Hinweise der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten, v. a. die TRGS 400 ff. Diese geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie entfalten Vermutungswirkung, d. h., wenn nach diesen Kriterien gearbeitet wird, ist der Arbeitgeber rechtlich auf der sicheren Seite. Es wird dann vermutet, dass er alle relevanten Vorschriften einhält.

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