1) Welche Informationen können zur Gefährdungsbeurteilung einzelner Stoffe/Tätigkeiten herangezogen werden?

Die wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind (Abschn. 5.1 TRGS 400):

  • das Etikett mit der Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe und Gemische,
  • das Sicherheitsdatenblatt, ggf. mit Expositionsszenarien,
  • branchen- und tätigkeitsbezogene Hilfestellungen,
  • branchenbezogene Gefahrstoff- und Produktbewertungen (z. B. GISBAU)
  • Stoffinformationen der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger (z. B. GESTIS).

2) Gibt es Praxistipps zum systematischen Vorgehen bei einer Gefährdungsbeurteilung?

Anlage 1 TRGS 400 enthält ein Schaubild mit den Schritten, die nacheinander gegangen werden sollten:

  • Festlegen, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, und welche Tätigkeiten beurteilt werden,
  • Informationen ermitteln,
  • Gefährdungen ermitteln und bewerten,
  • Substitution prüfen,
  • Maßnahmen festlegen,
  • Maßnahmen durchführen,
  • Gefährdungsbeurteilung dokumentieren,
  • Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen.

Ausführliche Hilfestellungen speziell für Klein- und Mittelbetriebe enthält das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG).

3) Wer sollte die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig erstellt werden. Fachkundige Personen sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Auch entsprechend qualifizierte, externe Fachleute können beauftragt werden. Fachkunde umfasst dabei eine geeignete Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte Tätigkeit sowie Kompetenz im Arbeitsschutz (Abschn. 4.1 TRGS 400).

4) Wie kann die Gefährdungsbeurteilung angemessen dokumentiert werden?

Da die Form der Dokumentation nicht vorgegeben ist, hängt dies sehr stark von eigenen Vorlieben ab. Die einfachste Version ist eine Tabellenform, in der festgehalten wird, was im Einzelnen festgestellt wurde, welche Maßnahme ergriffen werden soll, wer bis wann dafür zuständig ist und ob die Maßnahme wirksam ist. Auch eine ausführlichere Prosaform ist denkbar. Schließlich bietet sich für umfangreichere Ergebnisse eine Softwarelösung an, die eine systematische und kontinuierliche Vorgehensweise gewährleistet.

5) Was ist beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten?

Werden Fremdfirmen beauftragt und besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung, müssen alle Arbeitgeber, also sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenwirken und die Schutzmaßnahmen abstimmen (Abschn. 3.1 TRGS 400, § 15 GefStoffV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?