1.1 Definition
Die PSA "Gehörschutz" verringert die Einwirkung von Lärm auf das Gehör, sodass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert. Gehörschutz wird unterteilt in Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel und Otoplastiken (angepasster Gehörschutz).
1.2 Hintergrund
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen, wenn der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels LLEX,8h = 80 dB(A) bzw. des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak = 135 dB(C) nicht eingehalten wird. Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
Beschäftige müssen den Gehörschutz bestimmungsgemäß tragen, wenn die Lärmexposition am Arbeitsplatz den oberen Auslösewert von LLEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschreitet. Es besteht also in diesen Fällen eine Tragepflicht.
Die Grenzwerte sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgeschrieben. Bei der Gefährdungsermittlung müssen auch mögliche Wechselwirkungen zwischen Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen und Vibrationen berücksichtigt werden.
1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen
Die Berufskrankheit Lärm (BK 2301) ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Prozentual werden bei der BK 2301 die meisten angezeigten Fälle auch anerkannt und haben entsprechende Rentenzahlungen zur Folge. Das zeigt deutlich, warum Lärmschutz nach wie vor eine der wichtigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist.
Gehörschädigungen durch Lärm entstehen i. d. R. über einen längeren Zeitraum. Die negativen Auswirkungen werden erst verzögert bemerkbar. In diesen Fällen ist es dann jedoch meistens zu spät, da diese Schäden irreparabel sind.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber. Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert.
Diese Verantwortung beinhaltet die Pflicht, den Beschäftigten PSA zur Verfügung zu stellen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Die PSA muss:
- vor der zu verhütenden Gefährdung schützen, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen;
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein;
- den Beschäftigten individuell passen.
Was bei der Auswahl und der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen Gehörschutz zu beachten ist, ist in DGUV-R 112-194 "Einsatz von Gehörschützern" detailliert beschrieben.
Zur Verantwortung des Arbeitgebers oder der Führungskräfte gehört auch,
- eine Betriebsanweisung für den Umgang mit der PSA Gehörschutz zu erstellen,
- die Mitarbeiter im richtigen Umgang mit der PSA Gehörschutz zu unterweisen und
- zu prüfen, ob die PSA auch getragen wird.
Ihre Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA auch zu benutzen.
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:
- Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
- Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt. Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
1.6 Kosten und Nutzen der Schutzmaßnahme
Die Kosten für Gehörschutz richten sich nach der Ausführung. Einweg-Gehörschutzstöpsel kosten nur wenige Cent. Bei richtiger Anwendung werden davon jedoch mehrere Paare am Tag benötigt. Wieder verwendbare Gehörschutzstöpsel kosten weniger als 5 EUR. Kapselgehörschützer, die nicht für alle Anwendungsfälle geeignet sind, kosten i. d. R. 10–20 EUR. Otoplasten (angepasster Gehörschutz) kosten 100–130 EUR. Sie bieten einen sehr guten Tragekomfort, da sie exakt an den Gehörgang des Benutzers angepasst werden. Dies hat auch den Vorteil, dass der Gehörschutz nur richtig getragen werden kann. Otoplasten haben eine ungefähre Standzeit von 5 Jahren.