Dass die rechtzeitige Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine positive Wirkung insbesondere auf die Unfallwahrscheinlichkeit hat, eine unzureichende bzw. zu späte Einbeziehung hingegen eine negative Wirkung, wurde oben bereits skizziert. Damit verbunden sind auch betriebswirtschaftliche Folgen. Mit einer Zunahme der Unfallwahrscheinlichkeit steigen auch die unnötigen Kosten. Solche Kosten entstehen z. B. durch nachträglich installierte Sicherheitsvorkehrungen, verletzungsbedingte Ausfallzeiten, Lohnfortzahlungen, Sachschäden etc.

Wenn Führungskräfte, Planer sowie Personen, die für die Beschaffung zuständig sind, die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht wie vorgesehen einbeziehen, müssen sie ggf. mit disziplinarischen Konsequenzen sowie bei einer entsprechenden Pflichtenübertragung ggf. auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Da eine unzureichende bzw. zu späte Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. Inbetriebnahme einer neu erworbenen, gebrauchten Maschine ohne Hinzuziehung der Sicherheitsfachkraft) als Organisationsverschulden gewertet werden kann, muss auch der Unternehmer mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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