1.1 Definition
§ 5 ArbSchG schreibt allgemein eine Gefährdungsbeurteilung vor. Unter dem Blickwinkel "Hautgefährdung" kann bei den nachfolgend aufgeführten Gefährdungssituationen evtl. eine Hautschutzmaßnahme erforderlich sein:
- Gefährdung durch organisatorische Mängel
- Gefährdung durch Stoffe (Gefahrstoffe, Hautbelastung durch Reizstoffe/Irritantien)
- biologische Gefährdung
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (nichtionisierende Strahlen (UV-Licht)), Kontakt mit heißen oder kalten Medien
- Gefährdung, Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (Klima)
- sonstige Gefährdungen/Belastungen (PSA, Menschen, Tiere, Pflanzen)
Hautschutzmittel dürfen nach dem Prinzip T-O-P (technisch, organisatorisch, persönlich) nur als letztes Mittel der Wahl oder als Ergänzung zu den höheren Stufen angewandt werden. Sie dürfen nicht als gänzlicher Ersatz für technische oder organisatorische Maßnahmen eingesetzt werden. Welche Produkte in welchen Anwendungsbereichen eingesetzt werden, zeigen sog. Hautschutzpläne.
Unterstützung durch Hersteller
Die meisten Hersteller von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprodukten erstellen Ihnen kostenlos auf Ihren Betrieb abgestimmte Hautschutzpläne.
1.2 Hintergrund
Bei der Anwendung von Hautschutzmitteln im Praxisalltag kommt es zwangsläufig immer wieder zu Abgrenzungsproblemen gegenüber Schutzhandschuhen. Die Einzelentscheidung für die Art der einzusetzenden PSA muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) getroffen werden. Grundsätzlich ist das Schutzvermögen der Hautschutzmittel aus technisch-physikalischen Gründen geringer als das der Handschuhe. Hautschutzmittel können nicht gegen ätzende, Allergie auslösende oder giftige Substanzen verwendet werden. Hautschutzpläne zeigen den Beschäftigten, bei welchen Tätigkeiten sie welches Hautschutzpräparat einsetzen sollen. Es wird dabei unterschieden zwischen
- Hautschutz
- Hautreinigung und
- Hautpflege
Durch die Hautschutzpläne werden die Mitarbeiter ständig über die Verwendung der für sie wichtigen Produkte informiert und an die Benutzung erinnert.
Aushang in zentralen Bereichen
Hängen Sie die Hautschutzpläne in den Bereichen aus, an denen die Mitarbeiter häufig vorbeikommen. Dies können z. B. Sanitärbereiche, Waschplätze oder die entsprechenden Arbeitsplätze sein.
Hautschutzpläne können arbeitsstoff- und arbeitsplatzspezifisch erstellt werden. Beide Verfahren setzen genaue Kenntnisse der Situation vor Ort voraus. Optimal ist das Erstellen eines enger gefassten, arbeitstoffspezifischen Hautschutzplans in Kurzform, der auf einem Gesamthautschutzplan beruht.
Die Hautschutzpläne sollten generell jeweils in einer Kooperation erstellt werden zwischen
- dem unmittelbaren Arbeitsplatzverantwortlichen
- dem Verantwortlichen für Arbeitssicherheit
- dem Verantwortlichen für arbeitsmedizinische Betreuung
- dem Betriebsrat
- dem Hersteller von Hautschutz
- der Geschäftsführung
1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Es ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Aufgabe des Unternehmers, entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. In vielen Bereichen ist es nicht möglich, sämtliche Risiken durch technische oder organisatorische Lösungen zu verhindern oder ausreichend zu minimieren. In diesen Fällen kommen dann, oft auch in Kombination mit technischen und organisatorischen Lösungen, Hautschutzmittel zum Einsatz. Es liegt dabei in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter, geeignete Produkte auszuwählen und seine Mitarbeiter in der richtigen Anwendung zu unterweisen.
1.4 Folgen von Verstößen
Kommt der Arbeitgeber oder seine Führungskraft den Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden. Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) und Berufskrankheiten ist generell beschränkt (§ 104 ff. SGB VII). Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 f. SGB VII).
1.5 Kosten und Nutzen
Die fachlich qualifizierte Erstellung von Hautschutzplänen kostet i. d. R. kaum Geld, da alle namhaften Hersteller diese im Rahmen eines Auftrags kostenlos erstellen. Die Beratungskompetenz bzgl. der Auswahl sollte dabei genutzt werden. Ebenfalls unterstützen Betriebsärzte und auch die Berufsgenossenschaften bei der Erstellung und Einführung von Hautschutzplänen. Entscheidend für die Akzeptanz in der Belegschaft sind folgende Punkte:
- Informationen, warum Hautschutzpläne eingeführt werden
- Beteiligung bei der Auswahl der Mittel (Geruch, Anwendungsakzeptanz)
- Unterweisung in der richtigen Anwendung
- zentrale Verfügbarkeit der Mittel
Vor der Auswahl von Hautschut...