Zusammenfassung
- Lärm und Vibration können die Gesundheit der Beschäftigten schädigen.
- Auslösewerte bzw. Expositionsgrenzwerte müssen eingehalten und ggf. Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
- Kann nicht sicher ermittelt werden, ob die Werte eingehalten werden, sind Messungen erforderlich.
- Messungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachkundigen Person mit geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
- Eine einmalige Messung genügt nicht, da sich Stand der Technik, gesetzliche Vorgaben und betriebliche Bedingungen laufend verändern.
1 Details
Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung legt für Lärm obere und untere Auslösewerte und für Vibrationen Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte fest. Auslösewerte dienen als Warngrenze bzw. Einschreitgröße, bei Überschreiten müssen Maßnahmen zum Vermeiden bzw. Verringern ergriffen werden (vgl. TRLV Lärm Teil 3 und TRLV Vibrationen Teil 3). Ob Maßnahmen im Hinblick auf Vibrationen wirksam sind, kann in einigen Fällen nur durch Messungen ermittelt werden.
1.1 Auslösewerte, Expositionsgrenzwerte
1.1.1 Lärm
In § 6 LärmVibrationsArbSchV sind obere und untere Auslösewerte für Lärmbelastungen festgelegt. Die Werte beziehen sich auf eine 8-Stunden-Schicht und legen die durchschnittliche Lärmbelastung sowie einen Höchstwert fest:
- obere Auslösewerte LEX, 8 h = 85 dB (A) bzw. LpC, peak = 137 dB (C)
- untere Auslösewerte LEX, 8 h = 80 dB (A) bzw. LpC, peak = 135 dB (C)
Bei der Anwendung dieser Werte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
1.1.2 Vibrationen
§ 9 LärmVibrationsArbSchV regelt Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte bei Vibrationsexposition sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung. Für Hand-Arm- bzw. Ganzkörpervibrationen gelten verschiedene Auslöse- und Expositionsgrenzwerte. Sie sind bezogen auf durchschnittliche Werte einer 8-Stunden-Schicht und definieren für Ganzkörpervibrationen Belastungen in horizontaler (x-und y-) sowie in vertikaler (z-)Richtung:
Hand-Arm-Vibrationen:
- Expositionsgrenzwert A (8) = 5 m/s²
- Auslösewert A (8) = 2,5 m/s²
Ganzkörpervibrationen:
- Expositionsgrenzwert A (8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A (8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung
- Auslösewert A (8) = 0,5 m/s²
Der Expositionsgrenzwert ist festgelegt als der Wert, dem der Beschäftigte max. ausgesetzt werden darf.
1.2 Exposition ermitteln
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. Art, Ausmaß und Dauer der Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten.
Er kann sich dazu Informationen beim Hersteller, Inverkehrbringer oder aus anderen Quellen beschaffen (BAuA, LASI, Unfallversicherungsträger, NoRA u. a.).
Lässt sich nicht sicher ermitteln, ob Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, müssen Messungen durchgeführt werden (§ 3 LärmVibrationsArbSchV).
Vibrationsmessungen sind z. B. erforderlich, wenn
- keine betriebspezifischen Vibrationsmesswerte, keine geeigneten Werte aus Datenbanken oder keine zutreffenden Herstellerangaben aus Maschinenunterlagen verfügbar sind;
- orientierende Werte (www.baua.de) nicht ausreichen, um Werte sicher zu ermitteln (vgl. TRLV Vibrationen Teil 2).
So können an Arbeitsplätzen mit Gebäudeschwingungen (häufig verursacht durch schwere Maschinen, wie z. B. Pressen, Schmiedehämmer, Rüttelformmaschinen) und wenn Hand-Arm-Vibrationen über das Werkstück eingeleitet werden (Arbeiten am Schleifblock, Rütteltisch oder Schmiedehammer) Vibrationsbelastungen nur durch Messungen ermittelt werden.
Messungen (§ 4 LärmVibrationsArbSchV) müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h.:
- Messverfahren und Messgeräte müssen den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein (Eigenschaften, Einwirkdauer, Umgebungsbedingungen);
- Messverfahren und Messgeräte müssen geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen und die Entscheidung erlauben, ob die festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Messungen müssen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit), die über die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Gibt es im Unternehmen keinen Fachkundigen, so kann der Arbeitgeber fachkundige Stellen beauftragen (Messstellen). Gesetzliche Unfallversicherungsträger beraten ihre Mitgliedsbetriebe zum Thema "Messungen".
Durchzuführende Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, sie muss dann für die Exposition eines Beschäftigten repräsentativ sein.
Die Ergebnisse der Messungen müssen dokumentiert und mind. 30 Jahre aufbewahrt werden.
Lärmmessung
Die TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm beschreibt detailliert:
- Vorgehen bei der Planung,
- Beauftragung,
- Durchführung,
- Auswertung.
Verwendete Messgeräte sind v. a.:
- Schallpegelmesser der Klasse 1 und 2 für ortsfeste Messungen (Anforderungen s. DIN EN 61672),
- Personen-Schallexposimeter (Lärmdosimeter) für personengebundene Messungen (Anforderungen s. DIN EN 61252).
Bei der ortsfesten Messung folgt ggf. ein Mikrofon den Bewegungen des Beschäftigten; bei der personengebundenen Messung wird das Mikrofon am Körper des Beschäftigten befestigt.
Eingesetzte Sc...