Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
1.1 Definition
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Mitarbeitern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Eine Zusatzausrüstung, die mit der PSA verbunden ist, zählt auch dazu, sofern sie dieses Ziel verfolgt.
1.2 Hintergrund
Die PSA-Benutzungsverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass er den Mitarbeitern PSA zur Verfügung stellen muss, die den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Mitarbeiter entspricht. Darüber hinaus muss die PSA den Mitarbeitern individuell passen. Allgemein spricht man von Tragekomfort, den die PSA aufweisen muss.
PSA muss generell in einer passenden Konfektionsgröße zur Verfügung gestellt bzw. so beschafft werden, dass sie individuell angepasst werden kann.
Darüber hinaus sind beispielhaft folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Anpassbarkeit auf den Kopfumfang (Schutzhelm, Anstoßkappe, Gesichtsschutzschirm);
- Verstellbarkeit bei Brillengestellen (Bügellänge, soweit erforderlich);
- Anpassbarkeit an die Gehörgangweite (formbare Gehörschutzstöpsel bzw. unterschiedliche Größen);
- Anpassbarkeit an Gesichtsform (Atemschutzmasken);
- Schutzhandschuhe (Fingerbeweglichkeit, angenehmes Tragegefühl, Schweißaufnahme);
- Auffanggurte (Gurtbänder drücken nicht, Größenverstellung ist leicht möglich);
- Sicherheitsschuhe (drücken nicht, sind nicht zu steif, neigen nicht zur Blasenbildung);
- Atmungsaktivität ist vorhanden;
- Kleidung ist hautverträglich.
1.3 Vorteile für den Unternehmer
Eine PSA, die über Tragekomfort verfügt, wird gerne getragen. In dieser PSA fühlt sich der Mitarbeiter wohl und benutzt sie auch wie gefordert. Eine hohe Trageakzeptanz trägt dazu bei, dass die Schutzkleidung ihre Funktion erfüllen kann, denn nur benutzte bzw. auf die individuellen Körpermaße angepasste PSA kann das leisten. Zufriedene Mitarbeiter erhöhen die Produktivität, nicht nur durch eine geringere Fehlzeitenquote.
1.4 Folgen bei Verstößen
Wer als Arbeitgeber oder Vorgesetzter seinen Mitarbeitern eine PSA zur Verfügung stellt, die über keinen Tragekomfort verfügt, muss damit rechnen, dass die Mitarbeiter die PSA nicht tragen. Die Folge kann eine Zunahme von Arbeitsunfällen und/oder Gesundheitsschäden sein. Kann Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden, dann muss der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte damit rechnen, dass er mind. für Leistungen der BG in Regress genommen wird. Je nach Schwere des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens kann auch eine Körperverletzung vorliegen, die strafrechtlich geahndet werden kann (die hier resultierenden Folgen sind abhängig vom Einzelfall).