Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden.
  • Die Haftung des Arbeitgebers für die Folgekosten von Arbeitsunfällen (Behandlungskosten, Unfallrenten) ist generell beschränkt (§ 104 ff. SGB VII). Dennoch kann der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) auch für die Übernahme der Folgekosten herangezogen werden, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 f. SGB VII).

Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Atemschutzgeräten zu einem Unfall mit Personenschaden, wird i. d. R. von den Ermittlungsbehörden u. a. nach der letzten Unterweisung und praktischen Übung gefragt. Stellt sich heraus, dass diese nicht oder nicht sachgemäß durchgeführt wurde, kann dies zur straf- und zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers oder der zuständigen Führungskraft führen.

Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang oder schweren gesundheitlichen Schäden leitet die Staatsanwaltschaft immer ein Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen ein. Dabei wird überprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Organisationsverschulden vorliegt.

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können darüber hinaus (auch ohne dass ein Unfall eingetreten ist) mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 209 SGB VII).

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